Anwalt Hausdurchsuchung Rechte

Hausdurchsuchung: Was sind meine Rechte? Antworten von Anwalt.

Die Polizei macht eine Hausdurchsuchung. Was sind meine Rechte und was soll ich tun?

Worum geht es bei einer Hausdurchsuchung?

Bei einer Hausdurchsuchung handelt es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme. Das bedeutet, dass ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet worden ist (BGE 141 IV 20, Erw.1.1.4). Die Hausdurchsuchung dient hauptsächlich der Sicherung von Beweisen (Art. 196 lit. a Strafprozessordnung) und der Sicherstellung der Anwesenheit von Personen im Strafverfahren, insbesondere der Verhaftung von beschuldigten Personen (Art. 196 lit. b Strafprozessordnung). Dabei dürfen Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass gesuchte Personen anwesend sind (Art. 244 Abs. 2 lit. a Strafprozessordnung), Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind (Art. 244 Abs. 2 lit. b Strafprozessordnung) oder Straftaten begangen werden (Art. 244 Abs. 2 lit. c Strafprozessordnung).

Wieso ist die Durchsuchung angeordnet worden?

Entweder ist die Hausdurchsuchung aufgrund von (umfangreichen) polizeilichen Vorermittlungen oder infolge eines Vorfalls, der gerade eben stattfand, angeordnet worden. Wenn die Hausdurchsuchung aufgrund von polizeilichen Vorermittlungen angeordnet worden ist, müssen Sie davon ausgehen, dass ein hinreichender Tatverdacht auf eine Straftat besteht (Art. 197 Abs. 1 lit. c Strafprozessordnung). Sie müssen damit rechnen, dass die Staatsanwaltschaft und die Polizei über für Sie belastende Informationen verfügen. Da eine Hausdurchsuchung einen grossen Eingriff in die Privatsphäre darstellt, geht es vermutlich um eine bedeutende Straftat (Art. 197 Abs. 1 lit. d Strafprozessordnung). Eine Hausdurchsuchung kann aber auch angeordnet werden, wenn keine polizeilichen Vorermittlungen stattfanden, sondern es um eine Straftat geht, von der die Staatsanwaltschaft und die Polizei gerade erst erfahren haben. In solchen Fällen verfügen die Staatsanwaltschaft und die Polizei über weniger Informationen und es ist oft umstritten, ob überhaupt ein für die Hausdurchsuchung erforderlicher hinreichender Tatverdacht bestanden hatte.

Wann finden Hausdurchsuchungen statt?

Es gilt zu unterscheiden, ob die Hausdurchsuchung aufgrund von (umfangreichen) polizeilichen Vorermittlungen oder infolge einer möglichen Straftat, von der die Staatsanwaltschaft und die Polizei gerade erst erfahren haben, erfolgt. In ersteren Fällen ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft und die Polizei über für Sie belastende Informationen verfügen. Die Staatsanwaltschaft hat der Polizei aufgrund dessen den Auftrag erteilt, bei Ihnen eine Hausdurchsuchung durchzuführen (Art. 312 Abs. 1 Strafprozessordnung). Die Polizeibeamte begeben sich dazu in der Regel gegen 06.00 Uhr morgens ohne Blaulicht und Sirenen an Ihren Wohnort und klingeln an Ihrer Haustüre. Der Zeitpunkt der Hausdurchsuchung ist so gewählt, da Sie vermutlich zuhause sind, Sie noch müde und überrascht sind, Sie überrumpelt werden können, die Haustüre von sich aus aufmachen und die Polizisten ohne Weiteres hereinlassen. Im Anschluss betritt die Polizei Ihre Räumlichkeiten und führt die Hausdurchsuchung durch. Den Fokus legt sie auf die gemäss dem Auftrag der Staatsanwaltschaft sicherzustellenden Beweise oder Personen. Dazu sind je nach Vorwurf weitere Spezialisten vor Ort, wie Hundeführer mit Suchhunden (z.B. bei Verdacht auf Betäubungsmitteldelikte), Kriminaltechniker zur Spurensicherung (DNA-Spuren, Fingerabdrücke, z.B. bei Verdacht auf Vermögensdelikte), Spezialisten für technische Geräte (z.B. Glückspielautomaten). In letzteren Fällen finden die Hausdurchsuchungen «spontan» nach der Kenntnisnahme der möglichen Straftat statt (z.B. Gewaltdelikte). Dies kann zu jeder Tages- und Nachtzeit sein. Die Polizei verfügt dabei über weniger tiefe Sachverhaltskenntnisse. Es kann sein, dass aufgrund der Dringlichkeit keine Spezialisten aufgeboten werden können. Das kann dazu führen, dass Ihre Räumlichkeiten gesiegelt werden, mit dem Zweck, zu einem späteren Zeitpunkt eine zweite Hausdurchsuchung durchzuführen.

Wie laufen Durchsuchungen von Wohnungen, Häusern oder Büros genau ab?

Die Polizisten betreten Ihre Räumlichkeiten, stellen sich vor und weisen zu Beginn der Hausdurchsuchung den Hausdurchsuchungsbefehl vor (Art. 245 Abs. 1 Strafprozessordnung). Handelt es sich um einen dringenden Fall, bei dem die Staatsanwaltschaft und die Polizei gerade erst von einer möglichen Straftat erfahren haben, kann eine Hausdurchsuchung mündlich angeordnet werden (Art. 241 Abs. 1 Strafprozessordnung). Ist Gefahr in Verzug, kann die Polizei eine Hausdurchsuchung auch ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft durchführen (Art. 241 Abs. 3 Strafprozessordnung). Die Polizei überprüft zunächst alle Räume auf anwesende Personen. Bei den anwesenden Personen werden die Personalien abgeklärt. Die Polizei kann angehaltene Personen durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten (Art. 241 Abs. 4 Strafprozessordnung). Gleichzeitig werden alle im Durchsuchungsbefehl genannten Räume durchsucht (Art. 241 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung). Die Staatsanwaltschaft ordnet regelmässig die Durchsuchung aller Räumlichkeiten, inklusive Garagen, Fahrzeugen, Kellern und Estrichen an. Dies kann unter Umständen unverhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c Strafprozessordnung). Die Polizisten öffnen und durchsuchen mit Handschuhen und Taschenlampen alle Behältnisse, Kleider und Dokumente. Die Vorgänge werden fotografisch festgehalten. Anwesende Inhaberinnen und Inhaber der zu durchsuchenden Räume haben der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Sind sie abwesend, so ist nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied oder eine andere geeignete Person beizuziehen (Art. 245 Abs. 2 Strafprozessordnung). Die Polizei kann anwesenden Personen untersagen, sich während der Hausdurchsuchung zu entfernen (Art. 242 Abs. 2 Strafprozessordnung). Während der Hausdurchsuchung stellt Ihnen die Polizei immer wieder Fragen zu Gegenständen, zum Sachverhalt und zu Ihrer Person. Wir raten Ihnen, dabei von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen (Art. 158 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung). Nach Abschluss der Hausdurchsuchung wird Ihnen eine Kopie des Vollzugsprotokolls und eine Liste der sichergestellten Gegenstände ausgehändigt (Art. 199 Strafprozessordnung).

Was geschieht, wenn ich der Polizei die Haustüre nicht öffne?

Wenn Sie die Haustüre nicht von sich aus öffnen, versucht die Polizei Sie zum Öffnen der Haustüre zu bewegen, unter anderem mit der Drohung, die Türe gewaltsam mit einer Ramme aufzuwuchten. Die Gewaltanwendung ist der Polizei als äusserstes Mittel zur Durchsetzung von Zwangsmassnahmen ausdrücklich erlaubt (Art. 200 Strafprozessordnung). Regelmässig wird die Türe jedoch nicht sofort aufgewuchtet, sondern es wird ein Schlüsseldienst aufgeboten, der die Türe mit Hilfsmitteln aufzuschliessen versucht. Die Ramme kann dann zum Einsatz kommen, wenn der Schlüsseldienst die Türe, z.B. aufgrund eines innen steckenden Hausschlüssels, nicht aufmachen kann.

Was kann ich tun, wenn die Polizei bei mir vor der Türe steht und meine Wohnung durchsuchen will?

Wenn Sie vor Ort sind, können Sie vor dem Öffnen der Haustüre sämtliche passwortgeschützten Mobiltelefone, Tablets und Computer abschalten. Wir gehen davon aus, dass Sie dazu genügend Zeit haben, bevor die Polizei Ihre Haustüre aufwuchtet. Sie können den Hausschlüssel stecken lassen, sodass der Schlüsseldienst die Haustüre nicht sofort aufschliessen kann. Nach dem Öffnen der Haustüre können Sie sich den Hausdurchsuchungsbefehl zeigen lassen. Dieser hat die zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen (Art. 241 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung) und den Zweck der Hausdurchsuch zu bezeichnen (Art. 241 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung). Wenn man Ihnen einen schriftlichen Befehl vorlegt, wissen Sie, dass Polizei und Staatsanwaltschaft bereits einige Vorermittlungen getätigt haben, welche wohl einen hinreichenden Tatverdacht begründet haben. Ab jetzt muss es für Sie heissen, die Aussage und die Mitwirkung zu verweigern, die Siegelung zu verlangen und keine Passwörter bekannt zu geben. Hausdurchsuchungen müssen als Zwangsmassnahmen von einem Staatsanwalt angeordnet worden sein (Art. 198 Abs. 1 Strafprozessordnung). Es kommt jedoch immer wieder vor, dass Polizisten von sich aus «Hausdurchsuchungen» durchführen, indem sie an der Haustüre klingeln und fragen, ob sie eintreten und sich umsehen dürfen. Solche «freiwilligen» Hausdurchsuchungen sind umstritten, unserer Ansicht nach sogar unzulässig. Es kann aber auch sein, dass der Hausdurchsuchungsbefehl erst mündlich angeordnet worden ist, da es sich um einen dringenden Fall handelt (Art. 241 Abs. 1 Strafprozessordnung). In diesem Fall liegt er noch nicht schriftlich vor. Dennoch sollte Ihnen die Polizei zumindest ein Formular vorhalten, worauf die mündliche Anordnung protokolliert worden ist. Um herauszufinden, ob die Hausdurchsuchung tatsächlich von einem Staatsanwalt angeordnet worden ist, können Sie nach dem Namen des Staatsanwalts, der die Hausdurchsuchung angeordnet haben soll, fragen. Zwar kann die Polizei bei Gefahr in Verzug sogar ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen, wobei sie die Staatsanwaltschaft jedoch unverzüglich zu informieren hat (Art. 241 Abs. 3). Solch Fälle kommen praktisch nie vor, da immer Zeit ist, um den Staatsanwalt telefonisch zu informieren. Bei der Hausdurchsuchung selber können Sie der der Polizei klar anzeigen, welche Räume von Ihnen bewohnt werden und welche nicht von Ihnen bewohnt oder von Mitbewohnern mitgenutzt werden. Stellen Sie sicher, dass Ihre diesbezüglichen Aussagen auf dem Protokoll der Hausdurchsuchung vermerkt sind. Dies kann insbesondere auch in Bezug auf Zufallsfunde relevant werden (Art. 243 Strafprozessordnung). Generell raten wir Ihnen, gegenüber der Polizei keine weiteren Aussagen zu machen, insbesondere der Polizei keine Einwilligungen in das Betreten von Räumen zu erteilen, keine Aussagen zu Fragen nach dem Besitz von Gegenständen (z.B. Kleider, Portemonnaies, Dokumente) zu machen und keine Passwörter bekanntzugeben. Man wird Ihnen zwar sagen, dass es nichts bringe, verlangen Sie aber dennoch immer die Siegelung sämtlicher sichergestellten Unterlagen und elektronischen Geräten (Art. 248 Strafprozessordnung). Eine Hausdurchsuchung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre dar. Dennoch raten wir Ihnen, sich gegenüber den Polizisten freundlich zu verhalten. Leisten Sie keinen aktiven Widerstand (Verletzungsgefahr). Stattdessen können Sie einen Strafverteidiger kontaktieren. Wenn Sie nicht vor Ort sind und darüber informiert werden, dass gerade eine Hausdurchsuchung stattfindet, sollten Sie einen Strafverteidiger informieren und sich von diesem darüber beraten lassen, ob Sie noch vor Ort gehen sollen oder nicht.

Was hat es mit den «Zufallsfunden» auf sich?

Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt. Die Gegenstände werden mit einem Bericht der Verfahrensleitung übermittelt; diese entscheidet über das weitere Vorgehen (Art. 243 Strafprozessordnung). In der Regel ist es so, dass die Staatanwaltschaft nach dem Fund von Spuren oder Gegenständen, die mit einer anderen Straftat in Verbindung stehen, weitere Strafuntersuchungen eröffnet. Dazu ist sie sogar verpflichtet (Art. 7 Abs. 1 Strafprozessordnung). In Zusammenhang mit Zufallsfunden stellen sich immer wieder Fragen der Verwertbarkeit dieser Funde. Wir raten Ihnen daher unbedingt, sich diesbezüglich von einem Strafverteidiger beraten zu lassen.

Sind Durchsuchungen des Arbeitsplatzes rechtmässig?

Durchsuchungen des Arbeitsplatzes sind grundsätzlich zulässig (Art. 241 Abs. 1 Strafprozessordnung). Dennoch sind sie besonders ärgerlich, da der Vorgesetzte und die Mitarbeiter Kenntnis davon erhalten. Daher müssen die Umstände solche Durchsuchungen gebieten. Auch wenn sich der Tatverdacht gegen Sie in der Folge nicht erhärten sollte, können solche Durchsuchungen schwerwiegende Folgen haben, wie Stigmatisierung, Verlust des Vertrauens des Vorgesetzten, Mobbing. Solche Durchsuchungen sind daher unserer Ansicht nach in den meisten Fällen unrechtmässig, da unverhältnismässig (Art. 197 Abs. 1 lit. c Strafprozessordnung). Auch können bei Durchsuchungen am Arbeitsplatz weitere Beschränken in Bezug auf zu durchsuchende Gegenstände und Unterlagen gelten, insbesondere wenn Sie einem Berufsgeheimnis wie dem Arztgeheimnis unterliegen (Art. 264 Strafprozessordnung). Wir raten Ihnen auch bei Durchsuchungen am Arbeitsplatz dazu, alle Unterlagen und Gegenstände siegeln zu lassen (Art. 248 Strafprozessordnung).

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